§ 11 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Ausschreibung

§ 11

(1) § 11.Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (§ 37) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

(2) Lehraufträge sind in gleicher Weise auszuschreiben. Im Falle eines dringenden Bedarfes kann das Akademiekollegium beschließen, von der Ausschreibung abzusehen.

(3) Planstellen, die dem Kupferstichkabinett oder der Bibliothek zugeteilt sind, sind vom Bibliotheksdirektor, Planstellen, die der Gemäldegalerie zugeteilt sind, sind vom Leiter dieser Sammlung, Planstellen gemäß § 10 sind vom Akademiedirektor in der im Abs. 1 angeführten Weise öffentlich auszuschreiben. Die Planstellen des Bibliotheksdirektors, des Leiters der Gemäldegalerie und des Akademiedirektors sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in gleicher Weise öffentlich auszuschreiben.

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