Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Ausschreibung
§ 11
(1) § 11.Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (§ 37) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.
(2) Lehraufträge sind in gleicher Weise auszuschreiben. Im Falle eines dringenden Bedarfes kann das Akademiekollegium beschließen, von der Ausschreibung abzusehen.
(3) (Anm.: Novellierungsanweisung Art. XL Z 2, BGBl. Nr. 297/1995, konnte nicht durchgeführt werden, da es in der bisher geltenden Fassung keinen Abs. 4 gab)
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