Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 11.
(1) Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:
- 1. Kategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten einer Exposition ausgesetzt sein können, bei der eine effektive Dosis von 6 Millisievert oder eine Äquivalentdosis von 45 Millisievert für die Augenlinse oder eine Äquivalentdosis von 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel überschritten werden kann;
- 2. Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten einer Exposition ausgesetzt sein können, bei der eine effektive Dosis von 1 Millisievert oder eine Äquivalentdosis von 15 Millisievert für die Augenlinse oder eine Äquivalentdosis von 50 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel, nicht jedoch die Dosiswerte von Z 1 überschritten werden können.
Die für die Haut genannten Äquivalentdosen gelten unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
(2) Die Einstufung der beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder bei einer aufrechten strahlenschutzrechtlichen Bewilligung im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß § 17 StrSchG aufgrund der örtlichen Situation und der durchzuführenden Tätigkeiten vorgenommen. Die für die Einstufung erforderlichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen örtlichen Strahlenbelastung und der Notwendigkeit des Aufenthaltes von beruflich strahlenexponierten Personen an diesen Orten sind vom Bewilligungsinhaber zur Verfügung zu stellen.
(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B, bei denen die physikalische Kontrolle gemäß §§ 25, 26 und 29 eine Überschreitung der in Abs. 1 Z 1 festgelegten Werte ergeben hat, dürfen im Strahlenbereich künftig nur noch als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A weiter verwendet werden, vorausgesetzt eine Untersuchung gemäß § 32 ergibt ihre gesundheitliche Eignung.
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