Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 11.
(1) Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:
- 1. Kategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten eine höhere effektive Dosis als 6 Millisievert oder eine höhere Äquivalentdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse bzw. 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel erhalten können;
- 2. Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
- Die für die Haut genannte Äquivalentdosis gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
(2) Die Einstufung der beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B ist im Fall von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten von der zuständigen Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder bei einer aufrechten strahlenschutzrechtlichen Bewilligung im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß § 17 StrSchG vorzunehmen.
(3) Bei dieser Einstufung sind insbesondere die Art des Umganges, die dabei üblicherweise auftretenden Expositionen und die spezifische Situation zu berücksichtigen. Wenig wahrscheinliche Expositionsszenarien und Expositionen, die nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich regelwidriges Verhalten entstehen können, sind außer Acht zu lassen.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat allfällige zusätzlich für die Einstufung benötigte Informationen, insbesondere über die individuellen Tätigkeiten und Aufenthaltsdauern in Strahlenbereichen, auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.
(5) Beabsichtigt ein Bewilligungsinhaber, nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten in Strahlenbereichen durch betriebsfremde Personen ausüben zu lassen, die eine Einstufung der betreffenden Personen in die Kategorie B erforderlich machen können, hat er bei der Behörde eine solche Einstufung unter Vorlage aller zur Dosisabschätzung erforderlichen Informationen zu beantragen. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, so hat sie bescheidmäßig festzustellen, dass die geplante Tätigkeit von Personen der Kategorie B ausgeführt werden darf. Gelangt die Behörde jedoch zu der Ansicht, dass
- 1. eine Einstufung in die Kategorie A erforderlich wäre, so hat sie den Antrag unter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen für externe Arbeitskräfte anzuwenden sind, abzuweisen;
- 2. keine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person erforderlich ist, so hat sie dies bescheidmäßig festzustellen.
(6) Wird für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B eine Überschreitung der in Abs. 1 Z 1 festgelegten Werte festgestellt, hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, wenn möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.
(7) Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde den betreffenden Umgang auf seine Rechtfertigung zu überprüfen. Bleibt dieser Umgang trotz potenziell höherer Dosen gerechtfertigt, dürfen dabei nur beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A tätig werden.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Schlagworte
Kontrollzweck
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137271
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