§ 11 ABV

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1995

Alternative technische Regeln

§ 11.

Ausrüstungsteile, einschließlich Regel- und Begrenzereinrichtungen, welche den in § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 angeführten technischen Regeln nur teilweise entsprechen, müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten wie Ausrüstungsteile, die diesen technischen Regeln vollständig entsprechen.

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