§ 11 ABV

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2012

Übergangsbestimmung

§ 11.

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und der §§ 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD‑V, BGBl. II Nr. 147/2012, rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)