cc) Begleitscheinverfahren
Stellungs- und Ersatzpflicht im Begleitscheinverfahren
§ 119
(1) § 119.Die zum Begleitscheinverfahren abgefertigten Waren (Begleitscheingut) sind der Bestimmungszollstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Begleitscheines zu erfolgen.
(2) Zur Stellung ist derjenige verpflichtet, der die Abfertigung zum Begleitscheinverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter). Die Stellungspflicht geht auf jeden über, dem der Begleitschein und das Begleitscheingut nachweislich übergeben werden (Warenführer).
(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Begleitscheingut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. Ist der Warenführer ein öffentliches Verkehrsunternehmen, so geht mit der Stellungspflicht auch die Ersatzpflicht auf ihn über.
(4) Werden gemeinsam mit dem Begleitscheingut oder an dessen Stelle zollhängige Waren befördert, die bei der Abgangszollstelle dem Zollverfahren entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden Zoll.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 55)
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