§ 119 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Stellungs- und Ersatzpflicht im Versandverfahren

§ 119.

(1) Die zum Versandverfahren abgefertigten Waren (Versandgut) sind der Bestimmungsstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Versandscheines zu erfolgen.

(2) Zur Stellung ist unbeschadet der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen des Hauptverpflichteten im Zollgebiet auch derjenige verpflichtet, dem der Versandschein und das Versandgut übergeben worden sind (Warenführer). Die Stellungspflicht ist auch erfüllt, wenn das Versandgut einem zugelassenen Empfänger unter Beachtung der diesbezüglichen Bewilligung übergeben wird.

(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Versandgut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. In den Fällen des § 116 Abs. 3 gilt dies nur für allfällige Ausfuhrzölle.

(4) Werden gemeinsam mit dem Versandgut oder an dessen Stelle Waren befördert, die bei der Abgangsstelle dem Zollverfahren entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden Zoll.

(5) Die Rücksendung eines Exemplares des Versandscheines von der Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle kann unterbleiben, wenn die automationsunterstützte Erfassung des Versandscheines die Erledigung des Verfahrens gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051799

alte Dokumentnummer

N3199222317J

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