§ 119 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Einholung von Sachverständigengutachten

§ 119

(1) § 119.Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.

(2) Betrifft ein Gutachten Angelegenheiten von Kreditinstituten, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen, so hat der Paritätische Ausschuß eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)