§ 119 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Tankstellen

§ 119.

(1) Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 105) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt.

(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizölen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075746

alte Dokumentnummer

N5198811405J

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