Tankstellen
§ 119.
(1) Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 105) berechtigt.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizölen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070102
alte Dokumentnummer
N5197418501S
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