Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schädlingsbekämpfer
§ 119.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 95 Z 74) bedarf es für
- 1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
- 2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.
(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 74 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase
- 1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
- 2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080552
alte Dokumentnummer
N5199324769J
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