Dienstalterszulage
§ 119
§ 119. § 29 ist auf die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und die Beamten in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
- 1. der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die Verwendungsgruppen A und
B und
- 2. der Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 die Verwendungsgruppen C, D,
E und P 1 bis P 5
treten.
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