§ 119 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Dienstalterszulage

§ 119.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, welche oder welcher die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren in dieser Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

  1. 1. in den Dienstklassen IV bis IX

 

in der Dienstklasse

Zulage

IV

V

VI

VII

VIII

IX

 

Euro

kleine Daz

101

60

80

‑-

‑-

‑-

große Daz

162

120

159

349,2

527,4

526,8

  1. 2. in der Dienstklasse III

 

in der Verwendungsgruppe

Zulage

E und P 5

P 4

D und P 3

P 2

 

Euro

kleine Daz

15,5

19,5

70,5

60,4

große Daz

38,75

48,75

176,25

151

Eine kleine Daz gebührt nur, wenn in Z 1 oder Z 2 ein Betrag angeführt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die kleine Daz bei Beamtinnen und Beamten der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C 100 Euro und die große Daz 160 Euro.

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

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