Umrechnung von ECU in Schilling
§ 118g.
Für die Umrechnung der in diesem Bundesgesetz in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling gilt für die Dauer jedes Kalenderjahres der Gegenwert in Schilling zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres. Dieser Wert ist jährlich vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gilt, mit Verordnung festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087881
alte Dokumentnummer
N5199657548J
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