Übermittlung von Angaben
§ 118g.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), und § 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, in der jeweils geltenden Fassung obliegen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 651/1994
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083692
alte Dokumentnummer
N5199441225J
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