§ 118g VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Übermittlung von Angaben

§ 118g.

Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), und § 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, in der jeweils geltenden Fassung obliegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 651/1994

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083692

alte Dokumentnummer

N5199441225J

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