§ 118b.
(1) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
(2) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat.
(3) Widerruft die Versicherungsaufsichtsbehörde die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Konzession besitzt oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, zu verständigen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 7b Abs. 4 sind diese Behörden zu hören.
(4) Vor Widerruf der Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist die zuständige Behörde des Sitzstaates zu hören. Ergreift die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 106 Abs. 2 Z 3, so hat sie hievon die zuständige Behörde des Sitzstaates unverzüglich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072275
alte Dokumentnummer
N5197821038L
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