§ 118b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 118b.

Die FMA hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 7b Abs. 4 sind diese Behörden zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021057

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