§ 118b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 118b.

Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 7b Abs. 4 sind diese Behörden zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083688

alte Dokumentnummer

N5199441221J

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