§ 118b.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 7b Abs. 4 sind diese Behörden zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083688
alte Dokumentnummer
N5199441221J
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