Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR
§ 118a.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat insbesondere jede erforderliche Auskunft zu erteilen
- 1. der für die Überwachung der Eigenmittelausstattung zuständigen Behörde, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
- 2. der Behörde, die für die Überwachung der Bildung der Rückstellungen und der Kapitalanlage hinsichtlich eines in Österreich im Dienstleistungsverkehr betriebenen Geschäftes zuständig ist, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
- 3. der zuständigen Behörde eines Staates, in dem vom Inland aus Dienstleistungsverkehr betrieben wird, über die diesen Dienstleistungsverkehr betreffenden Angaben im Sinn des § 85a Abs. 1 zweiter Satz.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Übermittlung und Überlassung von Daten im Zusammenhang mit Auskünften und mit der Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072274
alte Dokumentnummer
N5197821037L
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