§ 118a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR

§ 118a.

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat insbesondere jede erforderliche Auskunft zu erteilen

  1. 1. der für die Überwachung der Eigenmittelausstattung zuständigen Behörde, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
  2. 2. der Behörde, die für die Überwachung der Bildung der Rückstellungen und der Kapitalanlage hinsichtlich eines in Österreich im Dienstleistungsverkehr betriebenen Geschäftes zuständig ist, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
  3. 3. der zuständigen Behörde eines Staates, in dem vom Inland aus Dienstleistungsverkehr betrieben wird, über die diesen Dienstleistungsverkehr betreffenden Angaben im Sinn des § 85a Abs. 1 zweiter Satz.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Übermittlung und Überlassung von Daten im Zusammenhang mit Auskünften und mit der Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072274

alte Dokumentnummer

N5197821037L

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