§ 118a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR

§ 118a.

(1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:

  1. 1. Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs,
  2. 2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens,
  3. 3. die der FMA vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
  4. 4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
  5. 5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,
  6. 6. die im Bericht an die FMA gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß § 85a Abs. 1 verlangten Angaben,
  7. 7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß §§ 104, 105 und 106,
  8. 7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern,
  9. 8. Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.

(2) Die FMA ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 49 der Richtlinie 2002/83/EG ist sie hiezu verpflichtet.

(2a) Die FMA ist berechtigt, den in Abs. 1 angeführten Behörden über Wahrnehmungen auf Grund des § 107 Abs. 1 und Maßnahmen gemäß § 107 Abs. 2 bis 5 diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Hat die FMA Grund zur Annahme, daß durch den Betrieb einer Zweigniederlassung oder durch den Dienstleistungsverkehr im Inland die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat gefährdet wird, so hat sie dies der zuständigen Behörde des Sitzstaats unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die FMA eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 4 treffen. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(6) Die FMA ist berechtigt, Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben, sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067347

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)