Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR
§ 118a.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:
- 1. Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs,
- 2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,
- 3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
- 4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
- 5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,
- 6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß § 85a Abs. 1 verlangten Angaben,
- 7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß §§ 104, 105 und 106,
- 8. Strafverfahren gemäß §§ 108 bis 114.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat insbesondere den zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, auf deren Verlangen die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen.
(3) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde Grund zur Annahme, daß durch den Betrieb einer Zweigniederlassung oder durch den Dienstleistungsverkehr im Inland die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat gefährdet wird, so hat sie dies der zuständigen Behörde des Sitzstaats unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die in Abs. 1 angeführten Gegenstände betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083687
alte Dokumentnummer
N5199441220J
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