§ 118 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Verfahren bei der Bestimmungszollstelle im Ansageverfahren

§ 118

(1) § 118.Die Bestimmungszollstelle hat den Ansageschein einzuziehen.

(2) Eine zollamtliche Bestätigung über die Abfertigung durch die Bestimmungszollstelle ist nur auf Verlangen des Verkehrsunternehmens zu erteilen.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 54)

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