Verfahren bei der Bestimmungszollstelle im Ansageverfahren
§ 118
(1) § 118.Die Bestimmungszollstelle hat den Ansageschein einzuziehen.
(2) Eine zollamtliche Bestätigung über die Abfertigung durch die Bestimmungszollstelle ist nur auf Verlangen des Verkehrsunternehmens zu erteilen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 54)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)