§ 118 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Arten des Anweisungsverfahrens

§ 118.

(1) Die Anweisung hat in dem durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in seiner jeweils geltenden Fassung, im folgenden „Übereinkommen“ genannt, geregelten Versandverfahren zu erfolgen, selbst wenn keine Binnengrenze im Sinn des Übereinkommens überschritten wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein durch eine andere völkerrechtliche Vereinbarung geregeltes Verfahren zur Überwachung der Verbringung von Waren von einem Ort an einen anderen Ort angewendet wird. Die Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Bundesgesetzes sind auf dieses Verfahren anzuwenden, soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht entgegensteht.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051798

alte Dokumentnummer

N3199222316J

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