§ 118 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten

§ 118.

(1) Die FMA ist berechtigt, Behörden, denen die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte in Staaten obliegt, die nicht Vertragsstaaten sind, auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit über

  1. 1. inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (§ 4 Abs. 7) stehen, das von der betreffenden Behörde beaufsichtigt wird,
  2. 2. inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat ihren Sitz haben,

(2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Abs. 1 können folgende Gegenstände betreffen:

  1. 1. Konzessionen, Bestandübertragungen und Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen,
  2. 2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,
  3. 3. die der FMA vorgelegten Geschäftsgrundlagen,
  4. 4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,
  5. 5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,
  6. 6. die im Bericht an die FMA gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß § 85a Abs. 1 verlangten Angaben,
  7. 7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß §§ 104, 104a, 105 und 106,
  8. 8. Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.

(3) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass sie von der ausländischen Behörde nur für Aufsichtszwecke verwendet und an Dritte nur unter Voraussetzungen weitergegeben werden, die denen des österreichischen Rechts gleichwertig sind.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 3 treffen. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041730

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