§ 118 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

Auskunftserteilung an ausländische Versicherungsaufsichtsbehörden

§ 118.

(1) Ausländischen Behörden, denen die Beaufsichtigung von Unternehmen der Vertragsversicherung obliegt, ist auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit von der Versicherungsaufsichtsbehörde Auskunft über den inländischen Betrieb ausländischer Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in dem betreffenden Staat und im Inland eine Zweigniederlassung haben, und inländischer Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben, zu erteilen.

(2) Dabei ist sicherzustellen, daß die ausländische Behörde von der ihr erteilten Auskunft nur für Zwecke der Versicherungsaufsicht Gebrauch macht und, soweit eine ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Versicherungsunternehmens nicht vorliegt, solche Auskünfte nicht an Dritte weitergegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072273

alte Dokumentnummer

N5197821036L

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