Auskunftserteilung an ausländische Versicherungsaufsichtsbehörden
§ 118.
(1) Ausländischen Behörden, denen die Beaufsichtigung von Unternehmen der Vertragsversicherung obliegt, ist auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit von der Versicherungsaufsichtsbehörde Auskunft über den inländischen Betrieb ausländischer Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in dem betreffenden Staat und im Inland eine Zweigniederlassung haben, und inländischer Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben, zu erteilen.
(2) Dabei ist sicherzustellen, daß die ausländische Behörde von der ihr erteilten Auskunft nur für Zwecke der Versicherungsaufsicht Gebrauch macht und, soweit eine ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Versicherungsunternehmens nicht vorliegt, solche Auskünfte nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072273
alte Dokumentnummer
N5197821036L
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