Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 117a.
Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098602
alte Dokumentnummer
N6197846469L
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