Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117.
Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Berechtigung zur Schiffsführung
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Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.
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