§ 117 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Berechtigung zur Schiffsführung

§ 117

§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.

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