§ 117 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Berechtigung zur Schiffsführung

§ 117.

Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 sind Befähigungsausweise erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155149

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