Schädlingsbekämpfer
§ 117.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73) bedarf es für
- 1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
- 2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.
(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 73 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase
- 1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
- 2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082380
alte Dokumentnummer
N5199434642J
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