§ 117 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Bäcker

§ 117.

(1) Bäcker (§ 94 Z 29) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen.

(2) Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Abs. 1 genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088915

alte Dokumentnummer

N5199715423A

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