§ 117 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

B. Forstfachschule Errichtung einer Forstfachschule

§ 117.

(1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Unterricht, Kunst und Sport eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.

(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern; ferner ist zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen.

(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,

  1. a) wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,
  2. b) wegen Überfüllung der Schule.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132248

alte Dokumentnummer

N8197522479L

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