§ 117 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

B. Forstfachschule

Errichtung einer Forstfachschule

§ 117.

(1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.

(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

  1. 1. die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
  2. 2. die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald

(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,

  1. a) wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (§ 120) nicht erfüllt,
  2. b) wegen Überfüllung der Schule.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40089497

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