§ 116 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.

§ 116. Vermietungsbewilligung.

(1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit gemäß § 103 Abs. 2 vom Landeshauptmann zu bewilligen ist.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.

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