§ 116 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.

§ 116. Vermietungsbewilligung.

(1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.

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