§ 116 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Lebensmittelhändler

§ 116.

(1) Den Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Kleinhandels mit Lebensmitteln berechtigt sind, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch folgende Rechte zu:

  1. 1. die Zubereitung und in den dem Verkauf gewidmeten Räumen die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck;
  2. 2. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfange der Z. 1;
  3. 3. die Zubereitung von Obst- und Gemüsesäften;
  4. 4. in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier sowie die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (§ 105) gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Schlagworte

Fleischsalat, Fleischmayonnaise, Obstsaft

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070099

alte Dokumentnummer

N5197418498S

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