§ 116 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Lebensmittelhändler

§ 116.

(1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende Rechte zu:

  1. 1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren, Fisch und Geflügel in einfacher Art, von Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen und belegten Brötchen;
  2. 2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
  3. 3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;
  4. 4. die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften;
  5. 5. der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
  6. 6. die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (§ 105) gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Schlagworte

Fleischsalat, Fleischmayonnaisesalat, Fruchtsaft

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075742

alte Dokumentnummer

N5198811401J

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