§ 115a
§ 115a. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 44b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)