Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 oder 4
Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 oder 4
§ 115a.
Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage
- 1. gemäß § 59 Abs. 3 oder
- 2. gemäß § 59 Abs. 4 Z 2
begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.
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