§ 115a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3

§ 115a

§ 115a. Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 begründenden Verwendung gestanden sind, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren Anlage 1 Z 22 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.

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