§ 115 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Zehntes Hauptstück

BEHÖRDE UND VERFAHREN Versicherungsaufsicht

§ 115.

(1) Versicherungsaufsichtsbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der Versicherungsaufsichtsbehörde nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012943

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