Neuntes Hauptstück
BEHÖRDE UND VERFAHREN Versicherungsaufsicht
§ 115.
(1) Versicherungsaufsichtsbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der Versicherungsaufsichtsbehörde nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072270
alte Dokumentnummer
N5197821033L
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