§ 115 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

Neuntes Hauptstück

BEHÖRDE UND VERFAHREN Versicherungsaufsicht

§ 115.

(1) Versicherungsaufsichtsbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der Versicherungsaufsichtsbehörde nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072270

alte Dokumentnummer

N5197821033L

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