§ 115 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 115.

Es ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß durch die wegen Ergreifung von Rechtsmitteln vorzunehmende Vorlegung der Akten der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werde; nötigenfalls sind von Aktenstücken, die zur Fortführung des Verfahrens unentbehrlich sind, Abschriften zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030414

alte Dokumentnummer

N2197523767S

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