§ 115.
Es ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß durch die wegen Ergreifung von Rechtsmitteln vorzunehmende Vorlegung der Akten der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werde; nötigenfalls sind von Aktenstücken, die zur Fortführung des Verfahrens unentbehrlich sind, Abschriften zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030414
alte Dokumentnummer
N2197523767S
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