§ 115 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 115.

Wird der Akt wegen der Erhebung eines Rechtsmittels vorgelegt, so darf dadurch der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werden; der Untersuchungsrichter hat Abschriften (Ablichtungen) jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurückzubehalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036855

alte Dokumentnummer

N2199329459J

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