§ 115.
Wird der Akt wegen der Erhebung eines Rechtsmittels vorgelegt, so darf dadurch der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werden; der Untersuchungsrichter hat Abschriften (Ablichtungen) jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurückzubehalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036855
alte Dokumentnummer
N2199329459J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)