§ 115 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

§ 115. Lehrer

(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

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