§ 115. Lehrer
(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor, die erforderlichen Abteilungsvorstände und die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118526
alte Dokumentnummer
N7196212159Y
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