§ 115 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 115. Lehrer

(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor, die erforderlichen Abteilungsvorstände und die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118526

alte Dokumentnummer

N7196212159Y

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