§ 114c
Besondere Verpflichtungserklärung
(1) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie sich verpflichten, innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung zwei Jahre als Pflegeassistent oder als Pflegefachassistent in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung in Kärnten tätig zu sein. Das Land Kärnten ist verpflichtet, diesen Vertragsbediensteten nach Abschluss ihrer Ausbildung eine entsprechende Verwendung zur Verfügung zu stellen.
(2) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e haben die Beschäftigung nach Abs. 1 in einem Zeitrahmen von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung durch geeignete Belege nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 haben Vertragsbedienstete, die ihre Verpflichtung nach Abs. 1 nicht erfüllen, obwohl ihnen vom Land eine entsprechende Verwendung zur Verfügung gestellt wird, dem Land die Bezüge, die sie während ihrer Ausbildung erhalten haben, zu ersetzen.
(4) Wenn nur ein Teil der Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt worden ist, sind die Bezüge nach Abs. 3 anteilsmäßig zurückzuzahlen. Wenn die Verpflichtung nach Abs. 1 zur Gänze erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge zur Gänze. Die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge entfällt darüber hinaus, wenn
- 1. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in § 77 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist,
- 2. das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 81) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979 aufgelöst worden ist,
- 3. das Land Kärnten dem Vertragsbediensteten nach Abschluss seiner Ausbildung keine entsprechende Verwendung zur Verfügung stellt,
- 4. der Vertragsbedienstete von der Ausbildung ausgeschlossen wird oder aus der Ausbildung ausscheidet, oder
- 5. der Vertragsbedienstete die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise bei Vorliegen von Krankheit oder Gebrechen, wenn der Vertragsbedienstete diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
- (5) Die Rückzahlung (Abs. 3 und 4) darf in angemessenen Teilbeträgen vereinbart werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder dem Schuldner nicht zumutbar ist. Auf Ansuchen des Schuldners darf die Rückzahlung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Rückzahlung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens des Schuldners an der Entstehung der Forderung zu besonderen Härten für den Schuldner führen würde.
07.11.2022
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