§ 114 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 114.

(1) Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Beauftragter oder als Abwickler eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

  1. 1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend den Verein oder mit ihm verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Mitglieder des obersten Organs gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
  2. 2. in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung des obersten Organs,
  3. 3. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern des Vereins zu geben sind,
  4. 4. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
  1. die Verhältnisse des Vereins oder mit ihm verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt oder sonst in wesentlichen Punkten falsche Angaben macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

(4) § 255 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028808

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