Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 114.
Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Abwickler eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, die in ihren Darstellungen, in ihren Übersichten über den Vermögensstand des Vereins, in den den Abschlußprüfern gegebenen Auskünften oder in Vorträgen und Auskünften in der Versammlung des obersten Organs die Verhältnisse des Vereins unwahr darstellen oder verschleiern, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072269
alte Dokumentnummer
N5197821032L
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